Haus- und Badeordnung für die Balinea Therme
I ZWECKBESTIMMUNG
Der Rechtsträger der Balinea Therme (nachfolgend Bad genannt) ist die Bade- und Kurverwaltung Bad Bellingen GmbH. Zum Bad gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen sowie die außerhalb liegender, besonders gekennzeichneter Parkflächen.
Der Rechtsträger unterhält das Bad als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Haus- und Badeordnung jedermann zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung, gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises, zur Verfügung steht. Das Bad dient der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.
Soweit sich der Rechtsträger zum Betrieb des Bades eines Geschäftsführers bedient, nimmt dieser sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Haus- und Badeordnung nebst Anlagen wahr.
II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 ZWECK DER HAUS- UND BADEORDNUNG
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades.
§ 2 VERBINDLICHKEIT DER HAUS- UND BADEORDNUNG
1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit Betreten des Bades erkennt jeder Nutzer die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
2. Das Personal sowie weitere Beauftragte üben gegenüber allen Nutzern das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter der Anlage sind Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Dar- über hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Betreiber aus- gesprochen werden. Der Nutzer kann hieraus keine Ansprüche ableiten, insbesondere wird das Eintrittsgeld in diesen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
3. In besonderen Betriebsteilen, wie z. B. Saunaanlage, Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z. B. Massagedüsen, Strömungskanälen etc. sowie Parkflächen, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
4. Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
5. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb sowie für das Vereins- und Schulschwimmen. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
6. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Badbetreiber erlaubt.
§ 3 ZUTRITTSBESTIMMUNGEN
1. Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung der Anlage jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die
- unter Einfluss berauschender Mittel stehen und/oder solche mit sich führen
- Tiere mit sich führen,
- an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten bei Menschen und des Infektionsschutzgesetzes leiden (im Zweifels- fall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden),
- offene Wunden haben (ausgenommen geringfügige Verletzungen),
- Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt untersagt.
2. Der Zutritt der Balinea Therme für Kinder unter 3 Jahren ist aus gesundheitlichen Gründen nicht erlaubt. Das Tragen von Schwimmwindeln ist Pflicht.
3. In bestimmten Badebereichen gelten Einschränkungen.
4. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Die Zutrittsberechtigung ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Der Nutzer muss die Zutrittsberechtigung sowie alle vom Betreiber überlassenen Gegen- stände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper,
z. B. Armband, zu tragen, in der Anlage bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu las- sen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Nutzers vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer.
6. Außerhalb des textilfreien Bereiches ist allgemein übliche Badekleidung erforderlich. Das Tragen von Ganzkörper Bade-Burkinis (Schwimmanzug aus Elastan) ist gestattet. Das Tragen von Unterwäsche als oder unter Badebekleidung entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist verboten.
7. Eine Einzelkarte gilt ausschließlich am Tag der Abgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch der Anlage.
8. Der Bade- und Saunabereich darf nur mit gültiger Zutrittsberechtigung betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis die Anlage betreten dürfen.
9. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Anlage verschaffen, und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung fremder Datenträger wie Schlüssel oder Geldwertkarten, werden sofort der Anlage verwiesen.
10. Wer sich den Zutritt zur Anlage in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Von Personen, die über keine gültige Zugangsberechtigung verfügen, kann eine Aufwandsentschädigung i. H. des tatsächlichen Eintrittspreises verlangt werden.
11. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (z. B. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie Herz- Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
12. Kinder unter 14 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer verantwortlichen Person besuchen, die geeignet ist, die Aufsicht über das/die begleitete/n Kind/er wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Sauna- anlagen, Wellnessbereiche) sind möglich.
13. Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb der Anlage Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen anzubieten und/oder auszuführen.
14. Jeder Nutzer muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z. B. durch nasse und/oder rutschige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.
15. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Anlage werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
16. Gemäß Jugendschutzgesetz ist der Zutritt für Nutzer unter 16 Jahren bis 22.00 Uhr beschränkt. Bei längeren Öffnungszeiten und Sonderveranstaltungen ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer sorgeberechtigten oder Erziehung beauftragten Person nicht und von Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet. Abweichend hiervon dürfen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren auch länger als bis 24.00 Uhr bleiben, wenn sie in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind. Als erziehungsbeauftragte Person gilt jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Diese Berechtigung ist auf Verlangen durch Vorlage der schriftlichen Vereinbarung (Aufsichtspflichterklärung) darzulegen/nachzuweisen. Zusätzlich zur Ausweiskontrolle bekommt jeder Nutzer ein Armband in unterschiedlicher Farbe, je nachdem ob er unter oder über 18 Jahre alt ist. Damit wird sichergestellt, dass an den Getränkestationen nur altersgerechte Getränke bestellt werden können.
17. In der Anlage werden durch Mitarbeiter oder autorisierte Personen regelmäßig Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Die Bereiche und Attraktionen werden soweit möglich gekennzeichnet. Bitte meiden Sie diese Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. von Ihnen getätigte Aufnahmen in der Öffentlichkeit verwertet werden, oder teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam mit. Ansonsten geht der Betreiber davon aus, dass die Aufnahmen, die innerhalb der Anlage getätigt werden, für die öffentliche Werbung eingesetzt und diese auch entsprechend honorarfrei verwendet und verwertet werden darf.
§ 4 ÖFFNUNGS-/NUTZUNGSZEITEN, ANGEBOTE UND PREISE
1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
2. Sämtliche Nutzungsbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Zutrittsberechtigung, spätestens 15 Minuten vor Ablauf der jeweiligen Öffnungszeit zu verlas- sen. Kassenschluss (Einlassende) ist 60 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
3. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
4. Die Nutzungszeiten entsprechen den angegebenen Tarifen in der Preisliste. Bei Zeitüberschreitung wird eine Nachkassierung vorgenommen.
5. Die Nutzungszeit beinhaltet das Aus- und Ankleiden sowie die Körperreinigung.
6. Der Betreiber kann die Nutzung der Anlage oder von Teilbereichen bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten sperren oder einschränken (z. B. Überfüllung, Notfälle, Reinigung, Wartungs- arbeiten etc.).
7. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Anlagenteile oder einzelner Angebote oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
8. Bei Veranstaltungen können Bade- und Saunabeeinträchtigungen durch Musik und/oder weitere Programmpunkte jedweder Art entstehen.
9. Bei stattfindenden Kursangeboten wie z. B. Aqua-Cycling, Wassergymnastik u. a. kann das An- gebot durch das Abspielen von Musik begleitet werden.
10. Für besondere Bade- und Saunaangebote (z. B. Babyschwimmen, Damensauna) können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten gelten.
11. Die Teilnahme an Kursangeboten (z. B. Schwimm-, Aquakursen etc.) setzt die Gesundheit des Teilnehmers voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenten nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Übungsteilnahme und Intensität des Trainings entscheidet der Teilnehmer allein.
12. Die Teilnahme an Animationsprogrammen in der Anlage (z. B. Aquagymnastik; Kinderspiele etc.) setzt die Gesundheit und Eignung des Teilnehmers voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenzen nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Teilnahme und Intensität der angebotenen Animationsprogramme entscheidet allein der Teilnehmer bzw. für Kinder der Erziehungsberechtigte. Das zusätzliche Animationsprogramm für Kinder ist keine Kinderbetreuung im Sinne einer Beaufsichtigung bzw. Inobhutnahme der Kinder. Insoweit ist das Personal der Anlage für die Aufsicht der Kinder nicht verantwortlich. Die verantwortliche Begleitperson versichert, dass den Kindern die Nutzung aller Spiel-, Sport und Unterhaltungsmöglichkeiten des Bades gestattet ist. Die Aufsichtspflicht für die Kinder liegt während der gesamten Veranstaltung bei den Eltern, Erziehungsberechtigten oder der verantwortlichen Begleitperson der Kinder. Das Bad übernimmt insbesondere keine Verantwortung dafür, dass Kin- der den Animationsbereich bzw. das Veranstaltungsgelände eigenmächtig verlassen. Die Begleitpersonen haften für die Kinder und sind sowohl für entstandene Schäden an Einrichtungen und Geräten, als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich. Insoweit bleibt die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichtigen für minderjährige Benutzer unberührt.
13. Gelöste Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen und die gezahlten Entgelte nicht zurückerstattet. Für mehrfach nutzbare Zutrittsmedien wird eine Pfandgebühr gemäß aushängender Preisliste erhoben.
14. Freikarten, Gewinne, Verlosungsaktionen und zur Verfügung gestellte kostenlose Leistungen jeglicher Art und Sponsorings verfallen nach Ablaufdatum ausnahmslos und können nicht mehr eingelöst werden.
15. Eintrittskarten oder Gutscheine können nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Eine Barauszahlung von Eintrittskarten, Gutscheinen und Geldwertkarten ist nicht möglich, da beide bei Abschluss des Kaufvertrages nur für die Einlösung gegen eine gekaufte Dienstleistung vorgesehen sind.
16. Eine Kostenrückerstattung gekaufter Karten ist nicht möglich.
17. 36 Monate nach Kauf einer Mehrfach-Karte greift die gesetzliche Verjährung. Mehrfach-Karten und Leistungsgutscheine verlieren nach dieser Zeit ihre Gültigkeit. Ein verbleibender Restwert wird nicht zurückerstattet.
18. Geldwertkarten behalten ihre Gültigkeit uneingeschränkt.
19. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
20. Die Rücknahme von gelösten Geldwertkarten oder Gutscheinen ist ausgeschlossen.
21. Die an der Kasse erhaltende Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
§ 5 VERHALTENSREGELN IN DER GESAMTEN ANLAGE
1. Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet.
Insbesondere sind zu unterlassen:
a) sexuelle Handlungen und Darstellungen
b) das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare Verunreinigung des Bades und des Badewassers
c) das Einspringen in die Becken
d) das Turnen an Haltestangen
e) das Rennen auf den Beckenumgängen
f) das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken
g) das Mitbringen und Benutzen von zerbrechlichen Behältern (z. B. Glas, Porzellan)
h) die Reservierung von Stühlen und Liegen
i) Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal genehmigten Flächen
2. Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
3. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
4. Über die Benutzung von Sport-/Spiel- und sonstigen Animationsgeräten (wie Bälle, Luftmatratzen, Schwimmflossen, Schnorchel etc.) in allen Becken entscheidet das Aufsichtspersonal auf Grundlage der Besuchermenge.
5. Die Nutzung der vorhandenen Einrichtungen und Attraktionen geschieht auf eigene Gefahr.
6. Eltern bzw. verantwortliche Begleitpersonen haben für ihr/e Kind/er und Begleitkind/er während des Aufenthalts im gesamten Bad eine Aufsichtspflicht. Es wird daher empfohlen, den Kindern, die nicht oder noch nicht sicher schwimmen können, jederzeit Schwimmhilfen anzulegen, sobald das Bad betreten wird. Dies entbindet jedoch nicht von der Aufsichtspflicht. Schwimmhilfen bieten keinen vollständigen Schutz vor dem Ertrinken! Bei der Nutzung von Schwimmhilfen sind die Anwendungs- und Benutzerhinweise der Hersteller zu beachten.
7. Das Tragen von Schwimmwindeln ist Pflicht, wenn das Kind noch nicht selbstständig die Toilette aufsuchen kann.
8. Das Tragen von Schwimm- und Tauchbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
9. Den Nutzern der Anlage ist es nicht erlaubt, Ferngläser, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Musikinstrumente zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet. In Bezug auf weitere Medien mit derartigen Funktionen (Handys, Smartphones, Tablets, Laptops etc.), welche ebenfalls ton- und bildwiedergabefähig sind, gilt dies gleichermaßen.
10. Für alle textilfreien Bereiche (Sauna, Umkleide- und Duschbereichen) besteht ein ausnahmsloses Verbot der Nutzung von Geräten, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann.
11. Die Nutzung von Smartphones, Tablets, Laptops etc. ist ausschließlich ohne Tonwiedergabe in den hierfür gesondert gekennzeichneten Zonen möglich.
12. Telefoniert werden darf nur in den hierfür vorgesehenen, ausgeschilderten Bereichen.
13. Im gesamten Gebäude ist das Rauchen verboten. Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Außenbereichen gestattet.
14. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
15. Im gesamten Saunabereich ist der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken nicht gestattet. Ausnahme: Der durch das Saunieren entstehende erhöhte Flüssigkeitsbedarf kann mit eigenem mitgebrachtem Mineralwasser außerhalb des Gastronomiebereiches ausgeglichen werden.
16. Der Aufenthalt in den Wechselkabinen bzw. Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet.
17. Garderobenschränke und/oder Kleinverwahrfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der Nutzer ist verpflichtet, die Schränke bzw. Fächer ordnungsgemäß zu verschließen und das Verschlussmedium sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an den Nutzer erst nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch den Nutzer ausgegeben. Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände sind in den Klein- verwahrfächern zu hinterlegen. Der Betreiber haftet nicht für abhanden gekommene Gegen- stände. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.
18. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
19. Barfußbereiche (wie die Wechselkabinen, Duschen, der gesamte Bade- und Saunabereich sowie im Außenbereich die Beckenumgänge) dürfen nur barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Das Befahren der Barfußbereiche ist nur mit sauberen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen gestattet.
20. Vor Betreten des Bade- und Saunabereiches hat der Nutzer die Pflicht, seinen Körper in den Duschräumen gründlich zu reinigen (dies gilt ohne Ausnahme für sämtliche Becken, Whirlpools, Sauna-, Dampfkabinen etc.). Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. ist nicht erlaubt.
21. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
22. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Nutzer.
III BESONDERE BESTIMMUNGEN
III.I Beckenbereiche
§ 6 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHWIMM- UND BADEBECKEN
1. Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten.
2. Bei aufziehenden Gewittern ist das Baden in Freibecken untersagt. Dem Aufsichtspersonal ist Folge zu leisten.
3. Bei der Durchführung von Kindergeburtstagen obliegt die Aufsichtspflicht, auch bei der Inanspruchnahme einer Animation, bei den Erziehungsberechtigten bzw. der verantwortlichen Begleitperson.
§ 7 BESONDERE EINRICHTUNGEN, WASSERATTRAKTIONEN
1. Die aushängenden Sicherheitshinweise sind zu beachten. Die Benutzung der Wasserattraktionen erfolgt auf eigene Gefahr.
III.II Sauna- und Wellness-Bereich
§ 8 VERHALTENSREGELN IM SAUNABEREICH
1. Grundsätzlich dürfen nur gesunde Menschen die Saunaanlage benutzen. Personen mit folgen- den Krankheiten sind vom Besuch der Saunaanlage ausgeschlossen:
a) intensive Hauterkrankungen
b) entzündliche und passive Hautkrankheiten und Ekzeme
c) alle Infektionskrankheiten
d) septische Infekte
e) akute Virusinfektion (z. B. Grippe)
f) akute entzündliche Erkrankungen innerer Organe
g) akute und nicht ausgeheilte Lungentuberkulose
h) entzündlicher Zustand des Herzens
i) akute Stadien des Herzinfarktes
j) Dekompressionszustände von Herz-Kreislauf
k) Anfallserkrankungen (z. B. Epilepsie)
l) Bluthochdruck über 200 mmHg systolisch und 130 mmHg diastolisch
m) Venenentzündungen
n) schwere vegetativ nervöse Störungen mit hochgradiger Kreislauflabilität
o) die ersten 3 Monaten nach einem Schlaganfall
2. Während des Saunaaufenthaltes empfiehlt sich keine sportliche Betätigung.
3. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer.
4. Für die Benutzung der Saunaanlage sind die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V. zu beachten, die in der Anlage eingesehen werden können.
5. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
6. Die Saunakabinen sind grundsätzlich barfuß zu betreten. Badeschuhe werden aus Sicherheits- gründen davor abgestellt.
7. Die Liege und Sitzgelegenheiten der Saunakabinen sind nur mit einer ausreichend großen Unterlage (z. B. Saunatuch) zu benutzen. Dies gilt auch für die Füße.
8. Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen/Saunatüchern belegt werden (Brandgefahr!).
9. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweiß- schaben, Bürsten etc. nicht erlaubt.
10. Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt. Eigene Aufgussessenzen dürfen nicht verwendet werden.
11. Aus gesundheitlichen Gründen ist bei Saunaaufgüssen die Saunakabine erst kurz vor Aufguss- beginn zu betreten.
12. Sitz- und Liegeplätze dürfen in den Saunaruhebereichen und den Schwitzräumen nicht reserviert werden.
13. Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderen Badebecken der Schweiß gründlich abzuduschen.
14. Aus Rücksicht auf andere Saunanutzer und zur Vermeidung von Unfällen darf in das Kaltwassertauchbecken nicht eingesprungen werden.
15. In der Sauna haben sich die Saunanutzer so zu verhalten, dass andere Saunanutzer nicht belästigt oder gestört werden.
16. Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung aller Becken und Whirlpools sowie der Liege- und Sitzgelegenheiten nicht angewendet werden.
17. Der Gastronomie-Bereich ist aus ästhetischen und hygienischen Gründen nur mit zweckmäßiger Bedeckung aufzusuchen (z. B. Bademantel).
18. Geschirr aus der Gastronomie darf nicht in den übrigen Saunabereich transportiert werden.
19. Der Sauna-Park ist ein textilfreier Bereich.
§ 9 BESONDERE HINWEISE
1. Die Saunaanlage dürfen Kinder ab dem 4. Lebensjahr besuchen. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet, die geeignet ist, die Aufsicht über das/die begleitete/n Kind/er bzw. den/die begleitete Jugendliche/n wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt.
2. Zu einer geschlechterspezifischen Sauna dürfen Kinder unterschiedlichen Geschlechts bis zu einem Alter von 8 Jahren mitgebracht werden.
3. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
4. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern von Nutzern eine besondere Vorsicht.
5. Das Dampfbad ist aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit ohne Bade-/Handtuch zu benutzen. Nutzer sollen die Sitzflächen vor und nach der Nutzung mit vorhandenen Wasserschläuchen ab- spritzen.
6. An Becken im Saunabereich ist keine Wasseraufsicht vorhanden.
IV HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schaden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertrags- pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
2. Als wesentliche Vertragspflichten des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen, zu gewährleisten. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkflächen der Anlage abgestellten Fahrzeuge.
3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Anlage zu nehmen. Vonseiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Kleinverwahrfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahr- pflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei einer Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und das Verschlussmedium sorgfältig aufzubewahren.
5. Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.
6. Der Betreiber ist grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Betreiber ist bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten mit den Nutzern auf einvernehmliche Weise beizulegen und hat hierfür qualifizierte Ansprechpartner in der Anlage.
V DATENSCHUTZ
Sorgfalt und Transparenz ist die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Daher liegen an der Rezeption unsere Datenschutzerklärung wie unsere Datenschutzhinweise zur Einsichtnahme aus. Darin informieren wir, wie wir Ihre Daten verarbeiten und wie Sie Ihre Rechte wahrnehmen können, die Ihnen nach der Datenschutz-Grundverordnung zustehen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Aushänge zu Videoüberwachung und -aufzeichnung.
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VI INKRAFTTRETEN
Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.12.2023 in Kraft. Die bisher gültige Fassung für die Balinea Therme vom Februar 2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.
VII SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bad Bellingen, 08.03.2024
Dr. Carsten Vogelpohl
Geschäftsführer